Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Arichemie GmbH - Stand März 2019
1. Geltungsbereich
1.1 Auf die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Arichemie GmH Füllstoff und Farbenfabrik Dipl.-Chem. A. de Lannoy (nachfolgend: „Arichemie“) und dem Käufer über den Bezug von beweglichen Sachen („Liefergegenstände“) finden ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“) Anwendung. Mit der Erteilung des Auftrags durch den Käufer, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung der bestellten Liefergegenstände erkennt der Käufer die alleinige Verbindlichkeit dieser Lieferbedingungen an. Sollte der Käufer entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Arichemie ausgeschlossen, auch wenn Arichemie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils neusten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei dem Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von Arichemie sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Arichemie, spätestens durch eine Lieferung von Arichemie, zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Arichemie. E-Mails genügen dem Schriftformerfordernis dieser Ziffer 2.1.
2.2 Auftragsbestätigungen von Arichemie, die inhaltlich von der ursprünglichen Bestellung abweichen, gelten als angenommen, sofern ihnen nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer widersprochen wird.
3. Lieferfristen und -termine
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Arichemie schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind und der Käufer Arichemie alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Beschaffenheitsspezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Arichemie liegende und von Arichemie nicht zu vertretende Ereignisse (wie höhere Gewalt (force majeure), Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Feuer- und Explosionsschäden, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder ähnliche Ereignisse) entbinden Arichemie für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Arichemie ist nicht verpflichtet, Ersatzware bei Dritten zu beschaffen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten.
3.3 Hinsichtlich der Lieferungen solcher Liefergegenstände, für die Arichemie Rohmaterialien und Zulieferteile von Zulieferern bezieht, ist die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.4 Verzögern sich die Lieferungen von Arichemie, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Arichemie die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Arichemie unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Des Weiteren geht im Falle des Annahmeverzuges des Käufers die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem diese in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.6 Arichemie kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Arichemie ist berechtigt, aus begründetem Anlass von der vereinbarten Lieferung oder Leistung abzuweichen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
3.7 Arichemie ist nicht zur Lieferung per Luftfracht oder einem vergleichbaren beschleunigten Transport der von ihr zu liefernden Vertragsprodukte verpflichtet.
4. Versand, Verpackung, Gefahrübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
4.2 Die Liefergegenstände werden in der bei Arichemie üblichen Verpackung versandt.
4.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Käufer selbst auf den Käufer über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Käufer über.
4.4 Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei Frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus wachsende Kosten gehen allein zu Lasten des Käufers.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Allen Aufträgen werden die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung geltenden Preise zugrunde gelegt, sofern keine anderweitige Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde.
5.2 Alle Preise von Arichemie verstehen sich in Euro ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit zwischen Arichemie und dem Käufer nicht anderweitig vereinbart, sind etwaige zuzügliche Steuern vom Käufer zu tragen; dies gilt insbesondere für sämtliche Umsatzsteuern oder vergleichbare Steuern in dem Land, aus dem heraus Arichemie Rechnung stellt. Derartige Steuern werden in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe in Rechnung gestellt und sind entsprechend zahlbar. Für Lieferungen außerhalb der EU verpflichtet sich der Käufer, Arichemie einen entsprechenden Ausfuhrvermerk innerhalb von 20 Werktagen nach Rechnungsdatum nachzuweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erfolgt, ist Arichemie berechtigt, die Umsatzsteuer nachzufakturieren. Für Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich der Käufer, Arichemie mittels einer Gelangensbestätigung, die den Anforderungen von §17a Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (UStDV) entspricht, zu bestätigen, dass die Vertragsprodukte in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind. Sofern dieser Nachweis nicht erfolgt und Arichemie den Nachweis auch nicht von Dritten erlangen kann, ist Arichemie berechtigt, die Umsatzsteuer gegenüber dem Käufer nachzufakturieren.
5.3 Arichemie ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teil-Rechnungen zu stellen.
5.4 Jede Rechnung von Arichemie wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Käufer ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht die Auftragsbestätigung von Arichemie eine abweichende Regelung vorsieht. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn Arichemie über den Betrag verfügen kann.
5.5 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist Arichemie berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.6 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.7 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8 Wird für Arichemie nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar ist Arichemie berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Arichemie die Lieferungen bis zur Erbringung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einstellen oder von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Arichemie unbenommen.
5.9 Die Kaufpreisforderung ist nicht skontierfähig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Arichemie aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum von Arichemie.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Arichemie zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte") ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Arichemie ab; Arichemie nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an Arichemie abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Arichemie im eigenen Namen einzuziehen. Arichemie kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiter- veräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Arichemie in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Arichemie berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Arichemie gefährdende Verfügungen zu treffen. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung oder Vermengung mit anderen Waren oder sonst zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Arichemie und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.
6.4 Der Käufer wird Arichemie jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Arichemie abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Arichemie anzuzeigen. Namentlich hat der Käufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Arichemie unverzüglich zu benachrichtigen, damit hier Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer wird zugleich den bzw. die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Arichemie hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer.
6.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes soweit möglich gesondert als Eigentum von Arichemie zu kennzeichnen und sorgfältig zu behandeln.
6.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Arichemie um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.7 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Arichemie in Verzug, so kann Arichemie unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und, nach Rücktritt vom Vertrag, zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In Falle eines Herausgabeverlangens wird der Käufer Arichemie oder den Beauftragten von Arichemie sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt Arichemie die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Beschaffenheit, Rechte des Käufers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
7.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes, welche in den Arichemie-standardmäßigen Produktbeschreibungen bzw. Produktbezeichnungen ("Beschaffenheitsvereinbarung") nieder geschrieben sind, soweit die Beschaffenheitsvereinbarung nicht explizit auf unverbindliche Inhalte (z.B. Durchschnittswerte) verweist. Arichemie übernimmt keine allgemeine Gewährleistung für die Geeignetheit ihrer Liefergegenstände für bestimmte vom Käufer verfolgte Verwendungszwecke. Allein der Käufer ist für die Entscheidung verantwortlich, ob ein Produkt, das den konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika entspricht, für einen bestimmten Zweck und für die Art seiner Verwendung geeignet ist.
7.2 Im Falle einer Bearbeitung nach den vom Käufer erstellten und freigegebenen Beschaffenheitsbeschreibungen, Plänen, Skizzen, Zeichnungen, etc. (nachfolgend „Beschaffenheitsspezifikationen“) bemisst sich die Beschaffenheit ausschließlich nach diesen freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen und eventuell weiteren zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen. Für Mängel des Liefergegenstandes, die auf den vom Käufer freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen beruhen, stehen dem Käufer gegenüber Arichemie keinerlei Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere ist für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit aller von dem Käufer angefertigten und an Arichemie übergebenen und freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen und Ergänzungen hierzu allein der Käufer verantwortlich.
7.3 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von Arichemie überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
7.4 Handelsübliche Mengen- und Gewichtsabweichungen im Rahmen von bis zu 10 % von der Bestellmenge sind zulässig.
Zulässig sind auch handelsübliche Qualitätsabweichungen / Beschaffenheitsabweichungen, die durch den Liefergegenstand bedingt sind.
7.5 Rechte des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft. Die Erfüllung der nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit setzt insbesondere voraus, dass der Käufer die Ware bei Anlieferung bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung untersucht und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt und zumindest Stichprobenweise repräsentativ eine Qualitätskontrolle vornimmt. Mängel der gelieferten Ware sind Arichemie unter Angabe der Rechnungsnummer unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitzuteilen; offenkundige Transportschäden sowie unvollständige oder offensichtlich unrichtige Lieferungen sind Arichemie in jedem Falle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel müssen Arichemie unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
7.6 Bei jeder Mängelrüge steht Arichemie das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Käufer Arichemie die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Arichemie kann von dem Käufer auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Arichemie auf Kosten von Arichemie zurücksendet.
7.7 Mängel wird Arichemie nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam "Nacherfüllung") beseitigen.
7.8 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Arichemie. Erweist sich die Mängelrüge als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt und war dies dem Käufer vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er Arichemie zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) und Schäden verpflichtet.
7.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar oder hat Arichemie sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.10 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängel des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bzw. „Kardinalpflichten“ ist die Haftung von Arichemie der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (bzw. Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, die dem Käufer eine Rechtsposition verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.2 Arichemie haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von anderen als den in Ziffer 8.1 genannten Pflichten aus dem Vertrag.
8.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz unberührt; insbesondere haftet Arichemie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
8.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffern 8.1 und 8.2 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Arichemie, von Arichemie abgegebenen Garantien oder arglistig verschwiegenen Mängeln.
9. Produkthaftung
9.1 Der Käufer ist verpflichtet, vor jeder Verwendung des Produktes eine eigene Qualitätskontrolle durchzuführen, um dadurch jeweils die Kompatibilität der Waren mit seinen eigenen Produkten zu testen und/oder die Richtigkeit des Produktes für seine Zwecke sicher zu stellen.
9.2 Arichemie übernimmt weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Garantie für die Marktgängigkeit, Tauglichkeit, Geeignetheit oder für einen bestimmten Zweck oder sonstige Eigenschaften eigener Produkte, es sei denn, eine solche Garantie ist ausdrücklich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden niedergelegt.
Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass er das Arichemie-Produkt vor seinem Einsatz einer eigenen Qualitäts- und Kompatibilitätskontrolle unterzogen hat. Unterlässt er eine solche Kontrolle bzw. kann er den Beweis für eine durchgeführte Kontrolle nicht führen, übernimmt Arichemie keinerlei Verantwortung für daraus resultierende Schäden, welcher Art auch immer.
9.3 Soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall schriftlich mit der Geschäftsführung von Arichemie vereinbart, steht Arichemie nicht dafür ein, dass seine Produkte bestimmte Zertifikatsbedingungen einhalten (wie FDA-Zertifiziert, REACH-Registriert, Freiheit von Allergenen Stoffen etc.), ebenso wenig, dass seine Produkte spezialgesetzliche Vorgaben des Empfängerlandes einhalten, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat. Auch hier ist es vielmehr Sache des Käufers, Arichemie schon bei der Auftragserteilung bestimmte aus seiner Sicht notwendige Spezifikationen oder Zertifizierungen mitzuteilen, ebenso Spezial gesetzliche Vorgaben, die für das gewünschte Produkt zu beachten sind. Kommt der Käufer dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, kann er nicht davon ausgehen, dass derartige Vorgaben, selbst wenn sie von ihm erwünscht sind, Vertragsinhalt werden. Namentlich haben nicht von der Geschäftsführung bestätigte mündliche oder auch schriftliche Erklärungen von Mitarbeitern, bzw. Handelsvertretern keine bindende Wirkung.
9.4 Veräußert der Käufer den Liefergegenstand, so stellt er Arichemie im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10. Rechtsmängel und Schutzrechte
10.1 Arichemie sind keine rechtskräftig festgestellten Ansprüche Dritter bekannt, die einer bestimmungs- und vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Gegenstände entgegenstehen. Darüber hinaus übernimmt Arichemie keine Haftung für Rechtsmängel.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, Arichemie unverzüglich zu informieren, wenn er wegen der bestimmungs- und vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Gegenstände von Dritten im Hinblick auf die Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen wird, oder Dritte entsprechende Berechtigungsanfragen an ihn richten. Das gleiche gilt, wenn der Käufer auf andere Weise darauf aufmerksam wird, dass die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Gegenstände möglicherweise Rechte Dritter verletzt. In diesen Fällen ist Arichemie zur außerordentlichen Kündigung der bestehenden Lieferverträge berechtigt. Arichemie ist auch dann zur außerordentlichen Kündigung der Lieferverträge berechtigt, wenn Arichemie Gefahr läuft, durch die Durchführung der Lieferverträge selbst Rechte Dritter zu verletzen.
10.3 Im Falle des Angriffs eines Dritten gegen den Käufer im Sinne der Ziffer 10.2. wird Arichemie den Käufer bei der Abwehr der Ansprüche gegenüber dem Dritten nach besten Kräften unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer keine Erklärungen zu Lasten von Arichemie gegenüber Dritten abgegeben hat.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Der Käufer darf seine Ansprüche gegen Arichemie nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Arichemie an Dritte abtreten.
11.2 Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden zwischen Arichemie und dem Käufer und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.3 Ist eine Bestimmung vertraglicher Abreden zwischen Arichemie und dem Käufer und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.4 Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Eppstein.
11.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das nach Streitwert zuständige Gericht, also das Amtsgericht Königstein bzw. das Landgericht Frankfurt. Arichemie ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht).
Hinweis: Die Qualität der Arichemie Produkte wird kontinuierlich auf höchstem Niveau geprüft und ist deshalb einer strengen Kontrolle unterworfen. Alle Informationen und Empfehlungen werden von uns nach bestem und auf praktischer Erfahrung beruhendem Wissen erteilt. Dennoch übernimmt Arichemie weder ausdrücklich noch konkludent eine Gewährleistung für die Geeignetheit eines Arichemie Produkts für bestimmte nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen Arichemie und dem Käufer vereinbarte Verwendungszwecke. Folglich ist der Käufer selbst für die Entscheidung verantwortlich, ob ein Arichemie Produkt für einen bestimmten Zweck und für die Anwendungsart des Käufers geeignet ist, sofern das Produkt den konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika entspricht. Falls Sie dabei Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen unser technisches Personal mit einer entsprechenden Beratung gern zur Verfügung.
Allgemeine Einkaufbedingungen der Arichemie GmbH - Stand März 2019
§ 1 Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen; entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs-bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.
§ 2 Bestellung
Eine Bestellung durch uns kann nur schriftlich oder in Textform erfolgen. Mündliche Bestellungen und Vereinbarungen aller Art werden erst nach Übersendung einer schriftlichen Bestätigung durch uns wirksam. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern besteht für uns keine Verbindlichkeit.
§ 3 Auftragsbestätigung
Die Annahme des Auftrages ist uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung binnen fünf Werktagen vom Lieferanten unter Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen schriftlich zu bestätigen, andernfalls behalten wir uns das Recht vor, unsere Bestellungen zurückzuziehen.
§ 4 Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene und in der Auftragsbestätigung zugesagte Lieferzeit ist bindend. Kann die Lieferzeit nicht eingehalten werden, so ist uns dies schriftlich mitzuteilen, und zwar unter Angabe der Gründe und wann die Lieferung erfolgen wird.
2. Eine Nichteinhaltung der Lieferzeiten und Termine berechtigt uns, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Das Recht zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, steht uns, sofern der Lieferant sich nur mit einem Teil der Lieferung im Verzug befindet, wahlweise bezüglich dieses Teils oder des ganzen Vertrages zu. Gerät der Lieferant mit seinen Verpflichtungen mehrfach in Verzug, so dass uns ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist, kann dieser von uns fristlos und mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so hat uns der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort an.
3. Die Ablieferung hat, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, frachtfrei und frei von Verpackungs- und sonstigen Kosten zu erfolgen. Der Lieferant trägt bis zur Ablieferung frei Verwendungsstelle im Werk auch das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware. Der Lieferant sichert zu und garantiert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Sicherheit der Lieferkette gewährleisten.
§ 5 Leistungsort, Lieferungen, Verpackung
1. Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
2. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Im Falle der Zustimmung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
3. Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung, Feuchtigkeit und ggfs. gegen elektrostatische Entladung bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage bei uns, oder einem von uns beauftragten Unternehmen, ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Leihverpackung erhält der Lieferant unfrei an seine Anschrift zurückgesandt.
§ 6 Änderungen im Produktionsprozess, Subunternehmer
1. Der Lieferant hat Änderungen im Produktionsprozess uns im Voraus schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Vorlieferanten oder Veränderungen im Hinblick auf die Herstellungsweise oder dem Herstellungsort, selbst wenn Auswirkungen dieser Veränderungen auf die spezifikationsgerechte Herstellung der Produkte nicht zu befürchten sind.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Subunternehmer für die Erbringung seiner Leistungen einzusetzen. Die Zustimmung darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.
§ 7 Mängeluntersuchung
Eine Pflicht zur Untersuchung der Lieferung schon bei Anlieferung besteht für uns nicht. Der Lieferant verzichtet auf sein Recht aus § 377 HGB, sofern es sich nicht um offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden handelt. Die Rüge von Mängeln an Lieferungen, die nicht sofort erkennbar sind oder erst beim Gebrauch der Lieferung festgestellt werden können, ist noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich, zumindest jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen der Mängel erfolgt.
§ 8 Gewährleistung
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferung den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regelungen der Technik entspricht. Auch steht er dafür ein, dass seine Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat und soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die wir nach der Art der Sache erwarten können. Zu dieser Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die wir nach den öffentlichen Äußerungen des Lieferanten, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten können, es sei denn, dass der Lieferant die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Der Lieferant steht ferner dafür ein, dass die gelieferte Ware in ihrer Konstruktion und Zusammensetzung gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vor Vertragsschluss mit uns abgestimmt worden sind. Gegenüber Mängelrügen, auch soweit sie Mehr- oder Minderlieferungen betreffen, die innerhalb von zwei Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erhoben werden, ist der Einwand der verspäteten Mängelrüge ausgeschlossen. Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird um zwei Wochen beginnend mit der Absendung der Mängelrüge gehemmt, wenn innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eine Mängelrüge an den Lieferanten abgesandt wird. Schweben zwischen dem Lieferanten und uns Verhandlungen über die Regelung gewährleistungsrechtlicher Differenzen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Dies gilt auch dafür, dass die Lieferung frei von Schutzrechten Dritter ist.
3. In besonders dringenden Fällen, in denen es uns wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, dem Lieferanten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder uns auf Kosten des Lieferanten bei einem Dritten einzudecken, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Lieferanten verbunden ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Abhilfe ohne erhebliche Nachteile für uns zurückgegriffen werden könnte. In diesem Fall beschränkt sich unser Anspruch auf eine günstigere Art der Abhilfe, wobei auch diese nicht unverhältnismäßig sein darf. Nacherfüllungsort ist grundsätzlich der Bestimmungsort gemäß Ziff. 3 dieser Einkaufsbedingungen, soweit dies nicht für den Lieferanten unverhältnismäßige Kosten im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB verursacht ist. Befindet sich die mangelhafte Ware bei der Entdeckung des Mangels an einem anderen Ort, so ist dieser nach unserer Wahl Nacherfüllungsort, soweit dies nicht für den Lieferanten unverhältnismäßige Kosten im Sinne von § 439 Abs.3 BGB verursacht. Für die Dauer der Nachbesserung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.
§ 9 Produkthaftung
Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen.
§ 10 Höhere Gewalt
1. Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt verlängern sich die vereinbarten Liefertermine um die Dauer der Verhinderung. Höhere Gewalt sind alle von den Vertragsparteien nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks, kriegerische Ereignisse, Unruhen, behördliche Verfügungen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, unvorhersehbare Blockierung von Transportwegen.
2. Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, uns ihm erkennbare Lieferschwierigkeiten oder -verzögerungen unverzüglich mitzuteilen, damit eine geeignete Schadensabwehr möglichst rechtzeitig und einvernehmlich erfolgen kann.
3. Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.
§ 11 Zahlung
Am Versandtag ist uns die Rechnung mit Angabe unserer Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und allen geforderten Pflichtangaben gem. § 14 Abs.4 UStG in zweifacher Ausfertigung separat zu übersenden. Rechnungen mit falschen oder fehlenden Angaben werden grundsätzlich nicht anerkannt und zwecks Korrektur oder Ergänzung an den Aussteller zurückgeschickt. Die Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge wird erst nach Erhalt einer vollständigen Rechnung in Lauf gesetzt. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich. Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin. Die Forderungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dem Lieferanten steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen, sofern er nicht durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung gedeckt ist.
§ 13 Verhaltenskodex, Unbedenklichkeit
1. Voraussetzung eines jeden Auftrags von Arichemie ist, dass der Lieferant sich verpflichtet, die Verhaltensstandards von Arichemie, die in dem auf unserer Homepage abrufbaren Verhaltenskodex für Lieferanten formuliert sind, zu achten, sodass die Einhaltung der für Arichemie nicht verhandelbaren Minimal-Standards auch von Arichemie’s Lieferanten und deren Vorlieferanten erwartet wird.
2. Der Lieferant wird hinsichtlich der an Arichemie zu liefernden Produkte die jeweils aktuellen, in der EU geltenden Bestimmungen/ Richtlinien über die Unbedenklichkeit von Inhaltsstoffen hinsichtlich Einwirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt (nachfolgend „Bestimmungen") zu jeder Zeit einhalten und die Produkte kontinuierlich auf die Einhaltung der Bestimmungen überprüfen. Der Lieferant wird sich fortlaufend über den aktuellen Stand der Bestimmmungen informieren. Sollten Änderungen der Bestimmungen Änderungen im Herstellungsprozess oder bei den Inhaltsstoffen der Produkte erforderlich machen, wird der Lieferant diese in Absprache mit Arichemie unverzüglich umsetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant keine Stoffe, die gemäß EU-Verordnung 1272/2008 sowie in deren Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP) als reprotoxisch, teratogen, mutagen oder cancerogen eingestuft sind, zur Herstellung seiner an Arichemie zu liefernden Produkte zu verwenden. Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant Stoffe aus den Anhängen XVI und XVII der REACH Verordnung 1907/2006 sowie der SVHC Liste weder in den EU Markt einzuführen noch zur Herstellung der an Arichemie zu liefernden Produkte zu verwenden. Sie müssen von all denjenigen eingehalten werden, die diese Stoffe herstellen, verwenden oder in den Verkehr bringen. Die RoHS Richtlinie (2002/95/EG) muss ebenfalls eingehalten werden.
3. Der Lieferant hat alle zur Anwendung kommenden internationalen und nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften einzuhalten, einschließlich und ohne Einschränkung alle, die Korruption, Transport, Sicherheit, Gesundheit und Zoll betreffen.
4. Sollte Arichemie von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleidet Arichemie hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften und Arichemie entstehende Schäden zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Schutzrechte
1. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte etc.) sind.
2. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung trotz vertragsgemäßer Nutzung durch uns oder unsere Kunden ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend die notwendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten zu beschaffen.
3. Der Lieferant wird uns und unsere Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Er hat uns bzw. unseren Kunden zudem sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns bzw. unseren Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
§ 15 Geheimhaltungsverpflichtung
Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung des Auftrags erlangten Kenntnisse, Erfahrungen und Daten gleich welcher Art, die sich auf unser Unternehmen oder unsere Geschäftstätigkeit, insbesondere die Abnehmer, Produkte, Produktionsanlagen -verfahren und -standorte beziehen, geheim zu halten und ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich hierbei um öffentlich bekannte Informationen.
§ 16 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Eppstein.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das nach Streitwert zuständige Gericht, also das Amtsgericht Königstein bzw. das Landgericht Frankfurt. Arichemie ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen
§ 18 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.